AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kusterer Werbetechnik

Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung der Liefer- u. Zahlungsbedingungen.

1. Allgemeines / Geltungsbereich:

Allen, auch künftigen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätes-
tens, jedoch bereits bei Auftragserteilung, mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung, gelten diese
Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers / Auf-
traggebers werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind, auch dann, wenn
abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers / Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspro-
chen wird. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht für ihre
Wirksamkeit und Gültigkeit schriftlich von der Fa. KUSTERER bestätigt worden sind.

2. Urheberrechtsschutz und Nutzungsrechte:

Der der Fa. KUSTERER erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die
Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Lediglich bei der Zu-
sammenarbeit mit Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen oder ähnlichen gewohnheitsmäßigen Verwertern
besteht der Ausnahmefall des Angebotswerkes. In diesem Falle kommt bei Übernahme eines Angebotswer-
kes zur Nutzung Lizenzvertragsrecht zur Anwendung. Die Aufforderung / Angebot eines Verwerters an den
Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst
hierbei einen ergänzenden Werkvertrag aus. In allen anderen Fällen ist die kostenlose Vorlage von Entwür-
fen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Skizzen, Entwürfe,
Probesatz, Muster und ähnliche vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten sind, falls der Vertrag aufgeho-
ben oder storniert wird, zu vergüten. Die Fa. KUSTERER ist berechtigt, den ortsüblichen Preis zu berechnen.
Die übrigen Rechte der Fa. KUSTERER bleiben hiervon unberührt. Auftragsbestätigungen sind sofort zu über-
prüfen und ggf. innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu reklamieren. Jede Änderung am Original oder Reproduk-
tion, sowie Nachahmung – auch von Teilen oder Details, ist unzulässig. Eine, über die vertraglich vereinbarte
Nutzung hinausgehende, weitere Verwendung bedarf der Zustimmung der Fa. KUSTERER. Die Fa. KUSTERER
behält sich vor, ein zusätzliches Nutzungshonorar in Rechnung zu stellen. Sofern nicht anders vereinbart,
begründen Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers kein Miturheberrecht. Der Auftraggeber
erklärt durch die Erteilung des Auftrages, dass durch die Verwendung von zur Verfügung gestellten Arbeits-
vorlagen (z.B. Layout) keine Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat nur das Recht, die
gelieferten Entwürfe, Pläne sowie die fertige Warte für die vereinbarte Nutzungsart im vereinbarten Umfang
zu verwenden. Eine gesonderte Lizenzgebühr fällt hierfür nicht an. Sie ist in der vereinbarten Vergütung
enthalten. Dies gilt jedoch nicht in dem Falle, dass der Vertrag aufgehoben oder storniert wird. Insoweit ver-
bleibt es bei der obigen Regelung. Wesentliche Änderungen der gelieferten Ware sind ohne Mitwirkung der
Fa. KUSTERER unzulässig, es sei denn, die Verweigerung der Einwilligung verstößt gegen Treue und Glauben.
Sofern der Auftrag vor Lieferung der vollständigen Ware beendet wird, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
die Ausführung der Planung der Fa. KUSTERER durch Dritte vornehmen zu lassen. Im Falle des Einverständ-
nisses der Fa. KUSTERER hat der Auftraggeber hiermit eine angemessene Nutzungsgebühr zu entrichten. Die
Fa. KUSTERER ist auch nach Beendigung des Vertrages berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber,
das Bauwerk oder die Anlage zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen. Die
Fa. KUSTERER ist berechtigt, die so gefertigten Aufnahmen zu Werbezwecken zu verwenden. Druckplatten,
Filme, Lithografien, Kopiervorlagen, Negative, Dia-Vorlagen, Entwürfe, Muster, etc. bleiben Eigentum der Fa.
KUSTERER und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Fa. KUSTERER nicht verwendet, veräußert oder
zu sonstigen Zwecken genutzt werden. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Fa. KUSTERER sind
als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch
dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht er-
reicht ist. Ohne Zustimmung der Fa. KUSTERER dürfen ihre Arbeiten, einschließlich der Urheberbezeichnung
weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als
Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht,
die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwenden erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung
des Regelhonorars. Wiederholungsnutzungen (z.B. Neuauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein ande-
res Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Fa. KUSTERER. Über den
Umfang der Nutzung steht der Fa. KUSTERER ein Auskunftsanspruch zu.

3. Ausführung:

Die Fa. KUSTERER arbeitet nach modernsten Fertigungsmethoden. Die Wünsche des Auftraggebers werden
im Rahmen der technischen Möglichkeiten berücksichtigt. Bei Aufträgen ohne besondere Angaben wählt die
Fa. KUSTERER die dem Medium Computergrafik gemäße Gestaltungsart.

4. Geheimhaltung:

Alle Mitarbeiter der Fa. KUSTERER unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

5. Angebot und Vertragschluss:

Die Angebote der Fa. KUSTERER sind – sofern nicht anders vereinbart – stets unverbindlich und freibleibend.
Alle Verträge kommen erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Fa. KUSTERER, spä-
testens mit Ausführung der Lieferung, zustande. Mit der Übergabe durch die Fa. KUSTERER an den Besteller /
Auftraggeber gilt die Ware als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Sie erfolgt – sofern nichts Abwei-
chendes vereinbart ist – grundsätzlich in der Werkstatt der Fa. KUSTERER. Der Besteller /Auftraggeber kommt
mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen, nachdem die Fertigstellung gemeldet und
die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, gegen Begleichung der Rechnung abholt.
Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie geringe Abweichungen in Qualität und Ausführun-
gen bleiben vorbehalten. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Abbildungen
und Beschreibungen gelten nur zur allgemeinen Verdeutlichung. Technische Daten können Veränderungen
unterliegen, da die Fa. KUSTERER stets bemüht ist, ihre Erzeugnisse weiter zu entwickeln. Angaben in den
Beschreibungen über Größe, Druck, Farbe, Erscheinungsbild, etc., sind keine verbindlichen Daten, sondern
als annähernd zu betrachten; rein tatsächliche, unerhebliche Abweichungen berühren die Gültigkeit des
Vertrages nicht.

6. Honorar:

Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
Für diese Leistung berechnet die Fa. KUSTERER zum einen das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsar-
beit und zum anderen das Werkzeichnungshonorar. Übt der Auftraggeber / Besteller seine Nutzungsoption
nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Fa. KUSTERER ein Abschlagshonorar.
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach
den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer, welche jedoch ebenfalls als empfohlene
Honorare unverbindlich sind. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Ent-
würfen, ist nicht berufsüblich. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers / Bestellers aus technischen,
gestalterischen und / oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das
Honorar, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Honorare sind bei Ablieferung der
Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechen-
de Teilhonorar jeweils bei der Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages
über einen längeren Zeitraum, so kann die Fa. KUSTERER Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten
Arbeitsaufwand verlangen. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer zu ent-
richten sind.

7. Preis und Preisangebote:

Soweit kein Preis für die Waren ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach für die Fa. KUSTE-
RER am Bestelltage – für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen – allgemeingültigen Preislisten. Die
Preise sind, sofern nichts anderes vereinbart und angegeben, reine Nettopreise in Euro und verstehen sich
unfrei, zzgl. Verpackungskosten und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere der am Tage
der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
Bei Angeboten hält sich die Fa. KUSTERER 90 Tage an die angegebenen Preise gebunden. Für die Erlangung
behördlicher Genehmigungen, die zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendig sind, ist grundsätz-
lich der Auftraggeber / Besteller verpflichtet. Die Fa. KUSTERER erklärt sich jedoch bereit, diese Genehmigun-
gen einzuholen. Sofern dies durch einen ausdrücklichen Auftrag geschieht, kann die Fa. KUSTERER hierfür,
sofern nicht gesonderte Vereinbarungen gelten und getroffen werden, angemessene und ortsübliche Ge-
bühren verlangen. Der Auftraggeber / Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Montage ordnungsgemäß und
ohne Verzögerungen erfolgen kann. Gesonderte Anfahrten, die aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflicht
erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorkasse oder Nach-
nahme ausdrücklich vorbehalten. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren,
der Devisenbewirtschaftung, etc., berechtigt die Fa. KUSTERER zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei
Abrufbestellung dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Preisveränderungen wäh-
rend der Laufzeit des Abholvertrages berechtigen die Fa. KUSTERER zur Preisanpassung.

8. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten:

Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeich-
nungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, u.a.) werden nach
Zeitaufwand gesondert berechnet. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausfüh-
rungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz)
sind zu erstatten. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber / Besteller / Verwerter zwecks
Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremd-
leistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand, u.a.) nimmt die
Fa. KUSTERER nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber / Besteller / Verwerter getroffenen Vereinbarung in
dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit die Fa. KUSTERER auf Veranlassung des Auftraggebers
/ Bestellers / Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber / Besteller /
Verwerter die Fa. KUSTERERR von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten sofort frei. Die Vergütung für
Zusatzleistungen ist nach deren Einholung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer zu entrichten
sind.

9. Liefer- und Leistungsfristen:

Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich verein-
bart ist. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung der Fa. KUSTERER. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eige-
ner rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der Fa. KUSTERER nachzuweisen. Lie-
ferungen erfolgen ab Lager Kempten auf Rechnung und Gefahr des Käufers / Bestellers / Verwerters. Die
Fa. KUSTERER ist berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern.
Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und
Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund
von Ereignissen, die der Fa. KUSTERER die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu
zählen Betriebs- oder Verkehrsstörungen, höhere Gewalt und Streiks, etc., gleich, ob dies im eigenen Betrieb,
dem des Lieferanten oder Unterlieferanten der Fa. KUSTERER eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer / Be-
steller / Verwerter keinen Verzugschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Fa. KUS-
TERER ist im Falle von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer Frist von 2 Monaten hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leis-
tungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer / Besteller / Verwerter berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferungs- und Leistungszeit
durch Gründe, die nicht von der Fa. KUSTERER zu vertreten sind, kann der Käufer / Besteller / Verwerter hie-
raus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorbenannten Umstände kann sich die Fa. KUSTERER
nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Ein Anspruch auf Schadenersatz
seitens des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters besteht also nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verursachung des Schadens durch die Fa. KUSTERER. Gleiches gilt bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht
vertragswesentlicher Pfl ichten. Darüber hinaus ist Ersatz mittelbarer Schäden und untypischer Schäden
ausgeschlossen. Bei Lieferverzug, den die Fa. KUSTERER zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss
von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt.

10. Eigentumsvorbehalt:

An den Arbeiten der Fa. KUSTERER werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird
nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Fa. KUSTERER zurückzu-
geben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusendung und Rück-
sendung erfolgt hierbei auf Gefahr und Verrechnung des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters. Die Fa.
KUSTERER behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezah-
lung aller, aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Auftraggeber / Besteller / Verwerter entstandenen
oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Die Fa. KUSTERERist berechtigt,
die gelieferte Ware auf Kosten des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber / Besteller / Verwerter selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung, berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. An den
aufgrund des Auftrags in den Besitz der Fa. KUSTERER gelangten Gegenständen steht dieser wegen aller
Forderungen (auch aus früheren Instandsetzungen, Bearbeitungen, Ersatzlieferungen, etc.) ein Rückbehal-
tungs- und Pfandrecht zu. Die Fa. KUSTERER ist zur Pfandverwertung im Wege freihändigen Verkaufs be-
rechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die schriftliche Benachrichtigung an die letzte Anschrift
des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters. Be- und Verarbeitung der von der Fa. KUSTERER gelieferten und
noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag der Fa. KUSTERER, ohne dass daraus Verbind-
lichkeiten für die Fa. KUSTERER erwachsen können. Bei Einbau / Anbringung in oder an fremde Waren durch
den Auftraggeber / Besteller / Verwerter wird die Fa. KUSTERER Miteigentümerin an den neuentstehenden
Produkten und zwar in Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mit verwendeten
fremden Waren. Wird die von der Fa. KUSTERER gelieferten Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder
verbunden, so tritt der Auftraggeber/ Besteller / Verwerter schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentums-
rechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der
notwendigen Sorgfalt für die Fa. KUSTERER. Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter überträgt ferner an die
Fa. KUSTERER schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren bzw. anteilsmäßig aus dem
Verkauf der durch Verarbeitung hergestellten Produkte der Fa. KUSTERER. Wird die Vorbehaltsware von dem
Auftraggeber / Besteller / Verwerter zur Erfüllung eines Werk oder Liefervertrages verwandt, so wird die For-
derung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang im voraus an die Fa. KUSTERER abgetreten. Die Fa. KUSTERER
wird die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber / Besteller / Verwerter seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter hat der Fa. KUSTERER die An-
schriften der Drittschuldner und die Beträge der Forderung mitzuteilen und die Drittschuldner von der Abtre-
tung an diese zu unterrichten. Bei Zugriffen durch Dritte, insbesondere von einer Pfändung oder sonstigen
Beeinträchtigungen des Eigentums der Fa. KUSTERER oder der an diese abgetretenen Forderungen ist die Fa.
KUSTERER unverzüglich, ggf. durch Übersendung von Pfändungsprotokollen oder ähnlichem zu unterrichten.
Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen als
Treuhänder der Fa. KUSTERER einzuziehen; dieser hat die eingezogenen Beträge, soweit die Forderung der
Fa. KUSTERER fällig sind, sofort an die Fa. KUSTERER abzuführen. Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter ist
berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
soweit dies vereinbart ist und wird und solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen und Sicher-
heitsübertragungen sind unzulässig. Bei Zahlungsverzug, insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks,
ist die Fa. KUSTERER berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen,
nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume
durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Ist die Wegnahme nur
durch Beschädigung sonstiger Teile möglich, so ist die Fa. KUSTERER, soweit gesetzlich zulässig, nicht zum
Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten des Abtransportes, der Wegnahme seitens der Fa. KUSTERER trägt
der Auftraggeber / Besteller / Verwerter in voller Höhe. Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter verpflichtet
sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Aufforderung der Fa. KUSTERER die erhaltenen Waren im
fortbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die Fa. KUSTERER zurückzusenden. In der Zurück-
nahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. KUSTERER liegt, soweit gesetzlich zulässig,
kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 20% der Forderung, so wird
die Firma KUSTERER auf Verlangen des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters insoweit Sicherheiten ihrer
Wahl freigeben. Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen
Sicherheiten 20% der Forderung übersteigen.

11. Haftung:

Mit der Genehmigung von Entwürfen und Ausführungen durch den Auftraggeber / Besteller / Verwerter über-
nimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Eine Haftung für die wettbewerbs- und
zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der Fa. KUSTERER nicht übernommen; gleiches gilt für
deren Schutzfähigkeit. Soweit die Fa. KUSTERER auf Veranlassung des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistun-
gen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer, soweit gesetzlich zulässig. Ein Haften für
Beschädigungen und / oder Abhandenkommen der zur Verarbeitung übergebenen Unterlagen (Filme, Bilder,
Vorlagen jeglicher Art und dergleichen) wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen, und
zwar in Höhe des Materialwertes. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung ideeller
Werte, z.B. Reisekosten, Spesen, Aufnahmekosten etc. sind ausgeschlossen. Die Freigabe von Produktion und
Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Besteller / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber / Besteller /
Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Fa. KUSTERER, so stellt
die Fa. KUSTERER ihn insoweit von der Haftung frei. Wir übernehmen keine Gewährleistung und Haftung
für die Zulassung nach der StVO. Für Materialien und Funktionen, die bereits im Fahrzeug verbaut sind (z.
B. Batterien, elektrische Bauteile, Cabrio verdecke, mechanische Defekte, Getriebe, usw.) übernehmen wir
keine Gewährleistung. Wir übernehmen keine Haftung für Drittunternehmen, die in den Arbeitsprozess ein-
bezogen und direkt Vertragspartner des Kunden werden. Folierungen (Car Wrapping oder Steinschlagschutz-
Folierungen) werden auf den vorhandenen Lack des Kundenfahrzeugs durchgeführt.
Wir übernehmen daher keine Haftung
– für das rückstandslose Entfernen von Folierungen
– für das Lösen des Lackes bei der Montage oder Demontage der Folie
– für das Absenken des Klebers in den Klarlack oder Angreifen des Klarlackes durch den Kleber
Auch die Folien-Hersteller weisen auf diese Risiken hin und für diese werden auch von Herstellerseite aus
keinerlei Haftung übernommen.

12. Korrektur und Produktionsüberwachung:

Vor Produktionsbeginn sind der Fa. KUSTERER Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der Fa.
KUSTERER nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist
die Fa. KUSTERER ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

13. Versendung und Gefahrübergang:

Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Emp-
fängers / Bestellers / Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Beförderungsart der Fa.
KUSTERER vorbehalten. Die vorbehaltslose Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn, den Frachtführer
oder Lagerhalter, gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit und schließt vorbehaltlich des Gegenbe-
weises Ansprüche gegen die Fa. KUSTERER wegen Beschädigung aus. Versicherungen der Ware werden nur
auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters vorgenommen und
gehen zu dessen Lasten. Für die Einhaltung der Lieferfristen haftet die Fa. KUSTERER nur bei ausdrücklicher
Zusage und soweit diese ein Verschulden trifft. Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber / Besteller / Ver-
werter über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager der Fa. KUSTERER verlassen hat. Beschädigung, die durch den Beförderer verursacht
werden, sind diesem sofort zu melden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung erkennt die Fa. KUSTERER Rück-
nahmeverpflichtungen bestellter und richtig gelieferter Ware nicht an. Wird der Versand oder die Zustellung
auf Wunsch des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters verzögert, so ist die Fa. KUSTERER berechtigt, begin-
nend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld mindestens in Höhe von 0,5% des Rech-
nungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu verlangen. Ein höherer Prozentsatz kann verlangt werden,
wenn entsprechende Kosten von der Fa. KUSTERER konkret nachgewiesen werden. Bei Sendungen an die Fa.
KUSTERER trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware
bei der Fa. KUSTERER sowie die gesamten Transportkosten.

14. Zahlungsbedingungen:

Zahlungen auf Rechnung sind je nach Vereinbarung bei Abholung in bar ohne jeden Abzug oder bei Versand
gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu leisten. Bei Belieferung auf offene Rechnung ist der Rechnungsbe-
trag innerhalb der in der Rechnung der Fa. KUSTERER angegebenen Zahlungsfristen auszugleichen.
Skonti dürfen nicht beansprucht werden, wenn diese von der Fa. KUSTERER in der Rechnung nicht zugesagt
worden sind. Der Abzug eines vereinbarten Skontos setzt voraus, dass der Besteller nicht mit anderen Zah-
lungen in Verzug ist. Für Sendungen, die aus versandtechnischen Gründen ohne Nachnahme abgehen, gilt
als vereinbart, dass die Regulierung der jeweiligen Rechnung sofort nach Erhalt rein netto Kasse erfolgt.
Alle Preise gelten ab Lager Kempten, der Auftraggeber / Besteller / Verwerter hat also die Nebenkosten für
Fracht, Verpackung, Verladung etc. selbst zu tragen. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die äl-
teste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Auftraggebers / Bestellers
/ Verwerters. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Auftraggeber / Besteller /
Verwerter ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferung und / oder Teilleistung können ge-
sondert in Rechnung gestellt werden. Praktizierte und / oder unbefristete vereinbarte Zahlungsziele können
jederzeit mit angemessener Frist widerrufen werden. Zahlungsverzug tritt nach Fälligkeit der Forderung ein,
ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Nachnahme-Verrechnungsschecks, Nachnahme-Einschreiben
und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur eingeschränkt angenommen. Bei Aufträ-
gen über einen Rechnungswert von 10.000 Euro ist die Fa. KUSTERER berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur
Hälfte der voraussichtlichen Kosten zu fordern. Bei Aufträgen und Rechnungen, welche von der Fa. KUSTE-
RER an Dritte weitergegeben werden müssen, haftet immer der Vermittler. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten (vergleiche oben), und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung
der Hälfte der Arbeiten, das letzte 1/3 bei Abholung / Übergabe der Ware, falls nicht anders vereinbart. Bei
nichtberechtigter Annahmeverweigerung der Sendung der Fa. KUSTERER wird der Auftraggeber / Besteller /
Verwerter mit mindestens 10 Euro Stornierungskosten belastet. Bei Ausführung der Auftragsarbeiten in der
Werkstatt der Fa. KUSTERER ist die Bezahlung bei Abholung der Ware fällig, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Meldung der Fertigstellung. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbe-
trag auf dem Bankkonto der Fa. KUSTERER gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von
Schecks. Wenn der Auftraggeber / Besteller / Verwerter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Fa. KUSTERER zum soforti-
gen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden
ohne besondere Aufforderungen sämtliche Forderungen der Fa. KUSTERER gegenüber dem Auftraggeber /
Besteller / Verwerter sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der Fa. KUSTERER andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters in Frage stellen. Die
Fa. KUSTERER ist unabhängig davon jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung
ihrer Forderung, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und wei-
tere Vorausleistungen ihrerseits hiervon abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn Zweifel an der
Bonität des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters, Unterdeckung der Liquiditätslücken etc., auftreten oder
sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung
weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
zu entrichten. Beanstandungen des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters oder Meinungsverschiedenhei-
ten irgendwelcher Art begründen kein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers / Bestellers / Ver-
werters. Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Vom Ver-
zugszeitpunkt an trägt der Auftraggeber / Besteller / Verwerter auch die gesamten Beitreibungs-, etwaige
Gerichts- und Vollstreckungskosten. Der Fa. KUSTERER steht auch das Recht zu, den in Verzug befindlichen
Auftraggeber / Besteller / Verwerter von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechen-
de Lieferverträge geschlossen worden sind. Die Fa. KUSTERER ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.

15. Beanstandung und Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von der Fa. KUSTERER gelieferten Werke 6 Monate. Innerhalb dieses
Zeitraumes übernimmt die Fa. KUSTERER die kostenfreie Beseitigung aller von diesen anerkannten Mängeln
in ihrem Unternehmen. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs-, Pflege- oder Wartungs-
empfehlungen der Fa. KUSTERERnicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,
so entfällt jede Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Der Auftraggeber / Bestel-
ler / Verwerter muss der Fa. KUSTERER etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer
Woche nach Kenntnisnahme der Mängel, schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die Fa. KUSTERER
frei von der Gewährleistungspflicht. Der Auftraggeber / Besteller / Verwerter ist im Falle einer Mängelrüge
verpflichtet, das defekte Produkt oder die Werkleistung ganz bzw. zum Teil auf eigene Kosten und Gefahr,
verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Spezifikationsnummer, sowie einer Kopie
des Lieferscheines, mit dem die Ware geliefert wurde, an die Fa. KUSTERER zuzusenden. Durch den Austausch
von Teilen, Seiten, trennbaren Einzelpositionen und dergleichen treten keine neuen Gewährleistungsfristen
in Kraft. Verschleißteile, sowie unsachgemäße Benutzung, Lagerungen und Handhabungen von Produkten
der Fa. KUSTERER hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Gewährleistung
beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.
Darüber hinaus hat die Fa. KUSTERER das Recht, die Lieferung ganz oder teilweise zum Rechnungsbetrag
zurückzunehmen, womit alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers / Bestellers / Verwerters abgegolten
sind. Sollte aus dringenden Gründen die Mängelbeseitigung nicht im Hause der Fa. KUSTERER vorgenommen
werden, so sind die defekten Teile auf dem billigsten Versandwege zu versenden. Nach Begutachtung durch
die Fa. KUSTERER wird nach Wunsch des Kunden Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages oder Ersatz in
Natura geleistet.
Kosten für Arbeitslöhne können jedoch in keinem Fall übernommen werden. Dies gilt auch für Kunden im
Ausland. Die Fa. KUSTERER leistet Gewähr für diejenigen Gegenstände, die aufgrund fehlerhaften Materials,
mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Sonstige
Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auch Ersatz von Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst
betreffen, Mangelfolgeschäden oder solche wegen verspäteter Lieferung, ferner Ansprüche aus unerlaubter
Handlung, stehen dem Auftraggeber / Besteller / Verwerter weder gegen Angestellte und Erfüllungsgehilfen
der Fa. KUSTERER noch gegen diese selbst zu. Dieses gilt nicht, soweit der Fa. KUSTERER oder deren leitenden
Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen ist, jedoch beschränkt sich auch insoweit die
Haftung auf den direkten Schaden. Handelsüblich zulässige oder technische unvermeidbare Schwankungen
in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zu einer Rüge. Eine Haftung von normaler Ab-
nutzung wird ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. KUSTERER stehen nur dem unmittel-
baren Auftraggeber / Besteller / Verwerter zu und sind nicht abtretbar. Zur Vornahme der Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung hat der Auftraggeber / Besteller / Verwerter der Fa. KUSTERER die erforderliche Zeit und Ge-
legenheit zu gewähren. Andernfalls wird die Fa. KUSTERER von ihrer Gewährleistung frei. Waren, welche von
der Fa. KUSTERER speziell für den Auftraggeber / Besteller / Verwerter bezogen oder angefertigt werden oder
würden, gelten als Sonderbestellung. Für diese ist jede Art der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn,
dass der Fa. KUSTERER grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden könnte. Für nicht von der Fa.
KUSTERER selbst hergestellte oder bearbeitete Teile bestehen Ersatz- und Gewährleistungsansprüche nur
dann und nur in dem Umfang, wie sie von den in Betracht kommenden Lieferanten anerkannt werden. Bei
notwendigen Zusatzteilen, die der Auftraggeber / Besteller / Verwerter mitliefert, wird eine Haftung nicht
übernommen. Die gesamten Gewährleistungsansprüche erlöschen ebenso, wenn der Vertragsgegenstand
anderweitig verändert oder entfernt instandgesetzt worden ist, insbesondere Reparaturen, Änderungen und
/ oder Eingriffe von Personen vorgenommen werden, die hierzu von der Fa. KUSTERER nicht ermächtigt sind,
oder wenn der Liefergegenstand mit Ergänzungen oder Zubehörteilen versehen wird, auf die der Lieferge-
genstand nicht abgestimmt ist.

16. Übernahmebedingungen / Schadenersatz bei Nichtabnahme:

Bleibt der Auftraggeber / Besteller / Verwerter nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des
Gegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 8 Tage im Rückstand, so ist die
Fa. KUSTERER nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle ist die Fa. KUSTERER berechtigt,
ohne Nachweis der Höhe des Anspruches, 20% des Nettorechnungsbetrages zuzüglich gesetzlich gültiger
Mehrwertsteuer, pauschal als Entschädigung für entgangenen Gewinn geltend zu machen. Macht die Fa.
KUSTERER von diesem Recht Gebrauch, so kann die Fa. KUSTERER unbeschadet ihrer sonstigen Rechte über
den Kaufgegenstand frei verfügen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber / Besteller / Verwerter die Kosten
für Hin- und Rücktransport zu tragen.

17. Sonstige Schadenersatzansprüche:

Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsver-
schulden und Verschulden bei Vertragschluss haftet die Fa. KUSTERER nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsge-
hilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

18. Belegexemplare:

Von vervielfältigten Werken sind der Fa. KUSTERER mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgelt-
lich zu überlassen, die sie auch im Rahmen der Eigenwerbung verwenden darf.

19. Gestaltungsfreiheit:

Für die Fa. KUSTERER besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Die der Fa. KUSTERER überlasse-
nen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster und dergleichen) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass
der Auftraggeber / Besteller / Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

20. Datenschutz:

Die Fa. KUSTERER ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser
erhaltenen Daten über den Auftraggeber / Besteller / Verwerter, gleich ob diese vom Auftraggeber / Bestel-
ler / Verwerter selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Die Daten werden entsprechend und unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes EDV-mäßig
gespeichert.

21. Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Für die Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. KUSTERER und
dem Auftraggeber / Besteller / Verwerter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend ver-
einbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom
17.07.1973), werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne de HGB, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Kempten / Allgäu als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten
vereinbart. Als Erfüllungsort ist ebenfalls Kempten / Allgäu vereinbart. Sollte eine oder mehrere Bestimmung
/ en in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirt-
schaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Die Internetpräsenz Kusterer Werbetechnikwird von Kusterer Werbetechnik betrieben. Kusterer Werbetechnik ist für alle darüber geschlossenen Rechtsgeschäfte Vertragspartner.

Anschrift: Kusterer Werbetechnik
An der Malstatt 33
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Ust.-ID: DE 128752999
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Website: www.kusterer.de

Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.